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Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den Themen:
1. Informationen zur Versicherung einer Solaranlage
2. Steuerliche Vorteile / was das Finanzamt wissen will
3. Gesetzesgrundlagen des Erneuerbare-Energien-Gesetz
4. Einspeisevergütung laut EEG
1. Informationen zur Versicherung einer Solaranlage
Versicherung – Für Ausfälle vorsorgen
Damit sich die Investition in eine Solaranlage auf dem Dach auch wirklich rechnet, sollten Hausbesitzer sie umfassend versichern. Grundsätzlich können Eigentümer Solarwärme- und -stromanlagen als Gebäudebestandteil über die Wohngebäudepolice absichern. Der Assekuranz müssen dafür in jedem Fall die Neuinstallation und der Wert der Anlage gemeldet werden. Je nach Tarif ist dann ein Prämienzuschlag fällig oder der Schutz bereits inbegriffen. Die Wohngebäudeversicherung deckt das Risiko von Beschädigungen durch Sturm, Hagel, Feuer, Blitz und Leitungswasser ab.
Diebstahl und Vandalismus (z.B. Steinwürfe auf die Solarmodule) jedoch sind nicht abgedeckt. Wer auch gegen diese Fälle Schutz sucht, greift am besten zu einer umfassenden speziellen Photovoltaik-Versicherung. Sie garantiert Ersatz bei allen erdenklichen Schäden. Unter anderem enthält sie eine Entschädigung bei Betriebsunterbrechungen. Kann nach einem Schaden kein Strom mehr erzeugt werden, zahlt die Versicherung je nach Police bis zu neun Monate lang einen festen Tagessatz als Ersatz für die Einspeisevergütung. Photovoltaik-Versicherungen sind bereits ab 60 Euro im Jahr zu haben.
Um das Risiko von Personen- oder Sachschäden durch herabfallende Anlagenteile einzudämmen, sollte eine Haftpflichtversicherung bestehen. Besitzer von Einfamilienhäusern können für den Fall der Fälle eine Zusatzvereinbarung zur Privathaftpflichtpolice treffen, bei Mehrfamilienhäusern ist eine gesonderte Klausel in der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht angezeigt
2. Steuern – Was das Finanzamt wissen will und wie sich eine Anlage rechnet
Wer den mit einer Photovoltaik-Anlage erzeugten Strom ins öffentliche Netz einspeist und dafür eine Vergütung erhält, gilt im Sinne des §15 des Einkommensteuergesetzes als Gewerbetreibender. Ein Gewerbe muss jedoch nicht angemeldet werden: Da die Lieferung des Stroms nur an einen Netzbetreiber erfolgt, liegt eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr nach der Gewerbeordnung nicht vor. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist jedoch Grundvoraussetzung. Über die nächsten 20 Jahre muss also ein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben zu erwarten sein. Auf Grund der hohen Einspeisevergütung ist dies bei neuen Solaranlagen im Allgemeinen der Fall.
Als Unternehmer besteht grundsätzlich Umsatzsteuerpflicht. Ausnahme: Lag der Bruttoumsatz im Vorjahr unterhalb von 17.500 Euro und wird er im laufenden Jahr nicht mehr als 50.000 Euro betragen, kann sich der Betreiber der Solaranlage als sogenannter Kleinunternehmer von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen. Diese Option sollte jedoch NICHT genutzt werden. Mit dem Status des „normalen“ Unternehmers besteht nämlich die Möglichkeit, sich die Umsatzsteuer aus den Anschaffungskosten der Solaranlage vom Finanzamt erstatten zu lassen. Dazu zählen auch Planungsarbeiten im Vorfeld oder eventuell notwendige Verstärkungen von Dachsparren, wenn die Statik den Einbau einer Solaranlage nicht zulässt.
Mit der Umsatzsteuerpflicht kommt dann allerdings auch bei der Stromeinspeisung etwas Arbeit auf den Solarunternehmer zu. Er muss dem Netzbetreiber nämlich 19% Umsatzsteuer auf die Einspeisevergütung in Rechnung stellen und diese ans Finanzamt abführen. Die staatlich festgeschriebenen Sätze, die der private Stromproduzent bekommt, sind demnach Nettobeträge.
Gewinne und Verluste aus dem Solarbetrieb werden anhand einer einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, wenn der Umsatz im Kalenderjahr nicht höher als 500.000 Euro und der Gewinn nicht höher als 50.000 Euro ausfällt. Betriebseinnahmen (Einspeisevergütung) und -ausgaben (u.a. Wartung, Versicherung, Schuldzinsen, Abschreibung, Miete für Stromzähler) werden saldiert. Was übrig bleibt, stellt den steuerlichen Gewinn beziehungsweise den Verlust dar. Staatliche Zuschüsse werden nicht als Einnahmen verbucht, sondern müssen von den Anschaffungskosten der Anlage abgezogen werden.
Abschreibungen sind für Anlagen, die nach dem 31.12.2007 ans Netz gingen und gehen, nur noch linear möglich. Über 20 Jahre können jedes Jahr fünf Prozent der Netto-Anschaffungskosten (bei Optierung auf Umsatzsteuerpflicht) steuerlich geltend gemacht werden. Im Anschaffungsjahr oder in einem der folgenden vier Jahre ist zudem eine Sonderabschreibung in Höhe von 20 Prozent des Netto-Kaufpreises (s. Tabelle unten) möglich. Um diese nutzen zu können, darf der Gewinn aus dem Photovoltaik-Betrieb jedoch nicht mehr als 100.000 Euro betragen. Mit normal dimensionierten Privatanlagen sind solche Summen aber bei Weitem nicht zu erzielen.
3. Gesetzesgrundlagen des Erneuerbare-Energien-Gesetz
Das deutsche Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien, in der geläufigen Kurzfassung Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) genannt, soll den Ausbau von Strom- und Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Quellen fördern. Es dient vorrangig dem Klimaschutz und gehört zu einer ganzen Reihe gesetzlicher Maßnahmen, mit denen die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern wie Erdöl, Erdgas oder Kohle verringert werden soll. Das deutsche EEG gilt als Erfolgsgeschichte der Einspeisevergütung und wurde von 47 Staaten übernommen. Eine vom deutschen Bundestag am 6. Juni 2008 beschlossene novellierte Fassung ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten.
Grundgedanke ist, dass den Betreibern der zu fördernden Anlagen über einen bestimmten Zeitraum ein fester Vergütungssatz für den erzeugten Strom gewährt wird, der sich an den Erzeugungskosten der jeweiligen Erzeugungsart orientiert, um so einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen zu ermöglichen. Der für neu installierte Anlagen festgelegte Satz sinkt jährlich um einen bestimmten Prozentsatz (Degression), um einen Anreiz für Kostensenkungen zu schaffen.
Der zuständige Netzbetreiber ist aufgrund eines gesetzlichen Schuldverhältnisses zum Anschluss der Anlage und zur Zahlung der festgelegten Vergütung verpflichtet. Eines Vertrages mit dem Anlagenbetreiber bedarf es nicht.
4. Die Einspeisevergütung für Anlagen mit Inbetriebnahme nach dem 01.07.2010:
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Die Vergütung für Solarstrom aus Dachanlagen wird ab 1. Juli 2010 um 13 Prozent und ab 01.10.2010 um weitere 3 Prozent gesenkt. Der Eigenverbrauch wird dagegen künftig stärker gefördert.
Die Vergütung für Freiflächenanlagen wird ab 01.07.2010 um 15 Prozent gesenkt. Bei Konversionsflächen soll sie allerdings nur um 11 Prozent gesenkt werden; bei Ackerflächen entfällt die Vergütung komplett. Es ist beabsichtigt das EEG in nächster Zeit entsprechend anzupassen.
Vergütung nach dem EEG: |
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01.01.2009: |
01.01.2010: |
01.07.2010: |
01.10.2010: |
| Aufdach < 30 kWp |
43,01 ct/kWh |
39,14 ct/kWh |
34,05 ct/kWh |
32,88 ct/kWh |
| Aufdach, Anlageteil > 30 bis 100 kWp |
40,91 ct/kWh |
37,23 ct/kWh |
32,39 ct/kWh |
31,27 ct/kWh |
| Aufdach, Anlageteil > 100 bis 1.000 kWp |
39,58 ct/kWh |
35,23 ct/kWh |
30,65 ct/kWh |
29,59 ct/kWh |
| Aufdach > 1.000 kWp |
33,00 ct/kWh |
29,37 ct/kWh |
25,55 ct/kWh |
24,67 ct/kWh |
| Freiflächenanlagen |
31,94 ct/kWh |
28,43 ct/kWh |
25,01 ct/kWh |
24,16 ct/kWh |
| Konversionsflächen |
31,94 ct/kWh |
28,43 ct/kWh |
26,16 ct/kWh |
25,30 ct/kWh |
| (Alle Angaben ohne Gewähr!) |
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Weitere Neuerungen:
Die Vergütung wird jeweils für einen Zeitraum von 20 Jahren garantiert, wobei die Monate des Jahres der Inbetriebnahme noch dazugerechnet werden.
Die Energieversorgungsunternehmen bzw. die Netzbetreiber sind laut "Erneuerbare Energien Gesetz" (EEG) dazu verpflichtet, den Strom aus Photovoltaikanlagen abzunehmen und entsprechend zu vergüten. In der Regel wird hierzu mit dem Energieversorgungsunternehmen ein sogenannter Einspeisevertrag abgeschlossen.
Die obigen Tarife der Einspeisevergütung sind Nettopreise zu denen zusätzlich die Umsatzsteuer ausbezahlt wird, sofern vom Anlagenbetreiber eine Erklärung über die umsatzsteuerliche Erfassung vorgelegt wird. Die ausbezahlte Umsatzsteuer ist an das Finanzamt wieder abzuführen. Dagegengerechnet werden kann die Mehrwertsteuer, die bei der Errichtung der Anlage gezahlt wurde. Diese wird dann vom Finanzamt im Rahmen der Vorsteuererstattung zurückerstattet. |
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